Ausdauernd, emissionsarm und mit elektrisierender Fahrfreude.Die BMW Plug-in-Hybride und BMW i Modelle bieten viele Vorteile. Jetzt können Sie mit ihnen zusätzlich von der vergünstigten Dienstwagenbesteuerung profitieren.

NACHHALTIG PROFITIEREN. (Gültig seit 01.07.2020)

Bei der Förderung wird der Bruttolistenpreis (BLP) als Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des geldwerten Vorteils im Rahmen der pauschalen 1 %-Regelung für Privatnutzung für rein elektrische Fahrzeuge bis 60.000 EUR (BLP) auf ein Viertel und über 60.000 EUR (BLP) auf die Hälfte reduziert. Bei Plug-In-Hybrid-Modellen wird der BLP als Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des geldwerten Vorteils im Rahmen der pauschalen 1 %-Regelung für Privatnutzung auf die Hälfte reduziert (unabhängig von der Höhe des BLP des jeweiligen Fahrzeuges). Dies gilt für die pauschale 1 %-Regelung bei Fahrten zwischen Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte (0,03 % je Entfernungskilometer) sowie bei Familienfahrten. Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss das Fahrzeug überwiegend beruflich genutzt werden und die Kriterien des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG) erfüllen. Dieses legt einen maximalen Verbrauch von 50 g CO2/km oder 40 km elektrische Mindestreichweite nach dem WLTP-Testverfahren fest. Diese Voraussetzungen erfüllen alle unsere BMW i Modelle und jetzt auch alle unsere BMW Plug-in-Hybride.

Somit profitieren Sie uneingeschränkt mit jedem elektrifizierten BMW Modell von den aktuellen Vorteilen.

GROSSE AUSWAHL. GROSSER NUTZEN.

Angepasst an Ihren Lebensstil: Dank der vielfältigen Auswahl an elektrifizierten BMW Fahrzeugen gibt es für jede Anforderung das passende Modell. Elektrisieren Sie jetzt Ihren Alltag und erleben Sie selbst die Faszination der Elektromobilität. Die wachsende Ladeinfrastruktur und die absolute Alltagstauglichkeit machen diese Modelle jetzt noch attraktiver.

WIR BERATEN SIE GERNE.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Wahl Ihres BMW Plug-in-Hybriden oder BMW i Modells. Wir freuen uns auf Ihren Besuch!

Die Versteuerung von Dienstwagen mit Elektro-Antrieb ohne zusätzlichen Verbrennungsmotor ist sogar noch attraktiver als die Dienstwagenbesteuerung bei Hybrid-Autos. Je nach Bruttolistenpreis wir Ihr geldwerter Vorteil beim Elektroauto-Firmenwagen mit 0,25% oder 0,5% des BLP angesetzt. Ab 01.07.2020 gelten die 0,25% auch für teurere Autos mit einem Bruttolistenpreis bis 60.000 €!

Bis 30.06.2020:

  • 0,25 % bis 40.000 € Bruttolistenpreis
  • 0,5% ab 40.000 € Bruttolistenpreis

Seit 01.07.2020:

  • 0,25 % bis 60.000 € Bruttolistenpreis
  • 0,5 % ab 60.000 € Bruttolistenpreis

ls Bemessungsgrundlage für die Berechnung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung werden bei Plug-in-Hybriden nur 0,5 % des Bruttolistenpreises (BLP) bei der Steuer angesetzt, unabhängig von der Höhe des BLPs. Damit reduziert sich die Dienstwagenbesteuerung um die Hälfte. Allerdings müssen dafür folgende Mindest-Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Das Plug-in Hybrid-Fahrzeug wird überwiegend beruflich als Dienstwagen genutzt.
  2. Der Firmenwagen wurde dem Arbeitnehmer erstmalig ab dem 01.01.2019 zur privaten Nutzung überlassen, ohne zuvor einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen worden zu sein.
  3. Der Firmenwagen erfüllt die Kriterien des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG), in dem der maximale Verbrauch von CO2/km sowie die elektrische Mindestreichweite, ermittelt nach dem WLTP-Testverfahren, festgeschrieben ist:
  • Verbrauch: maximal 50 g CO2/km oder
  • Mindestreichweite: mindestens 40 km

Derzeit profitieren Sie mit allen BMW Plug-In Hybriden von der günstigen Versteuerung für Dienstwagen mit Elektro-Komponente. Wir freuen uns darauf, Sie mit einem finanziell attraktiven Angebot und einem tollen Elektrofahrzeug zu begeistern. Sprechen Sie uns einfach an – wir beraten Sie gerne!

Das Thema Elektromobilität steht erst am Anfang und entwickelt sich weiter. Dafür sorgt auch der Gesetzgeber. Bis zum Jahr 2030 steigen die Anforderungen, um in den Genuss der 0,5 % Regelung für Hybride zu kommen und beim geldwerten Vorteil zu profitieren. Der maximal erlaubte CO2-Ausstoß pro gefahrenem Kilometer verbleibt nach aktuellem Stand (19.02.2020) für Hybride bis zum 31.12.2030 bei 50 g CO2/km .

Wird diese CO2-Vorgabe nicht erfüllt, muss das Fahrzeug nachfolgende Reichweite ausschließlich per Elektrizität erreichen, damit Sie den Steuervorteil erhalten:

  • ab 01.01.2019: mind. 40 km
  • ab 01.01.2022: mind. 60 km
  • ab 01.01.2025: mind. 80 km
Zu den Angeboten

*Die Förderung gilt gemäß Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19. Dezember 2018 (IV C 5 – S 2334/14/10002-07) für vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassene voll elektrisch betriebene betriebliche Kraftfahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, die gemäß § 3 Abs. 2 EmoG weniger als 50 g CO2/km ausstoßen oder deren Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 km beträgt. Ab dem Jahr 2022 bzw. 2025 gelten erhöhte (rein elektrisch betriebene) Mindestreichweiten. Weitere Voraussetzungen für die Förderung sind, dass dem Arbeitnehmer das überwiegend beruflich genutzte Kraftfahrzeug erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2031 überlassen wurde und dass dieses Fahrzeug nicht bereits zuvor von dem Arbeitgeber einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung (z. B. für Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a, S. 3 EStG oder Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) überlassen wurde.